Medizinisches Lachgas (N2O) kaufen
Auch für Lachgas medizinischer Qualität in Druckgasflaschen sind wir Ihr Ansprechpartner.
Wir bieten Medizinisches Lachgas (N2O) in Druckgasflaschen der Größen 2 l, 5 l und 10 l an.
Die Abgabe von Medizinischem Lachgas ist im Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) geregelt. Demnach darf Medizinisches Lachgas nur an einen streng geregelten Personenkreis (Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser etc.) abgegeben werden.
Wozu Lachgas?
Lachgas ist ein Narkosemittel und wirkt in geringen Dosen schmerzstillend, angstlösend und ist im geringen Maße auch analgetisch wirksam. Es führt zu einer Art "Benebelung" und gehobener Stimmung. Wegen der kurzen Wirkzeit ist es gut steuerbar. Patienten beschreiben eine angenehme und entspannende Wirkung, sowie eine gewisse Distanz zum Geschehen bei der Behandlung. Häufig wird der Zustand als eine Art Hypnose oder Trance beschrieben. Der Arzt / Zahnarzt und das behandelnde Team können so entspannter und effektiver arbeiten.
Wirkung und Risiken von Lachgas
Da Lachgas den menschlichen Körper beim Ausatmen fast vollständig in gleicher Form und Menge verläßt, wird es nicht verstoffwechselt bzw. umgewandelt.
Bei wiederholter Anwendung kann es zu einer Gewöhnung (Tolleranzentwicklung) kommen. Um die gewünschte Wirkung dann erzielen zu können, bedarf es dann einer immer größeren Menge Gas. Dies kann wiederum zur psychischen Abhängikeit führen. Eine körperliche Abhängikeit ist jedoch nicht bekannt. Nennenswerte Funktionsbeeinträchtigungen von Herz oder anderen Organen sind nicht bekannt.
Die Behandlung / Inhalation sollte im Sitzen oder Liegen erfolgen, da bei eventuellem Schwindel oder Bewustlosigkeit zu schweren Verletzungen durch Stürze kommen kann.
Medizinisches Lachgas ist ein Narkosegas und somit ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Laut Arzneimittelgesetz (AMG) darf Medizinisches Lachgas nur an bezugsberechtigte Personen (Ärzte, Tierärzte und medizinische Einrichtungen) abgegeben werden. Wir sind verpflichtet den Nachweis zur Bezugsberechtigung zu prüfen.