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Medizinisches Lachgas (N2O) - ein Narkosegas für den Zahnarzt, Anästhesisten und die Arztpraxis

Die Abgabe von medizinischem Lachgas ist im Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) geregelt. Entsprechend darf medizinisches Lachgas nur an einen streng geregelten Personenkreis (Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser etc.) abgegeben werden.

Wozu Lachgas?

Lachgas ist ein Narkosemittel und wirkt in geringen Dosen schmerzstillend und angstlösend. Es führt zu einer Art "Benebelung" und gehobener Stimmung. Wegen der kurzen Wirkzeit ist es gut steuerbar. Patienten beschreiben eine angenehme und entspannende Wirkung, sowie eine gewisse Distanz zum Geschehen bei der Behandlung. Häufig wird der Zustand als eine Art Hypnose oder Trance beschrieben. Der Arzt / Zahnarzt und das behandelnde Team können so entspannter und effektiver arbeiten.

Wirkung und Risiken von Lachgas

Da Lachgas den menschlichen Körper beim Ausatmen fast vollständig in gleicher Form und Menge verläßt, wird es nicht verstoffwechselt bzw. umgewandelt.

Bei wiederholter Anwendung kann es zu einer Gewöhnung (Toleranzentwicklung) kommen. Um die gewünschte Wirkung erzielen zu können, bedarf es dann einer immer größeren Menge Gas. Dies kann wiederum zur psychischen Abhängikeit führen. Eine körperliche Abhängikeit ist jedoch nicht bekannt. Nennenswerte Funktionsbeeinträchtigungen von Herz oder anderen Organen sind nicht bekannt.

Die Behandlung / Inhalation sollte im Sitzen oder Liegen erfolgen, da es bei eventuell auftretendem Schwindel oder Bewustlosigkeit zu schweren Verletzungen durch Stürze kommen kann.

Medizinisches Lachgas ist ein Narkosegas und somit ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Laut Arzneimittelgesetz (AMG) darf medizinisches Lachgas nur an bezugsberechtigte Personen (Ärzte, Tierärzte und medizinische Einrichtungen) abgegeben werden. Wir sind verpflichtet, den Nachweis zur Bezugsberechtigung zu prüfen und zu dokumentieren.

Lachgas - N2O

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